Es ist etwas kompliziert: Die Vorlage besteht aus A) Abschaffung des Eigenmietwerts und B) Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften; die beiden Vorlagen sind miteinander verknüpft, doch abgestimmt wird nur über Vorlage B. Wird diese am 28. September von Volk und Ständen angenommen, tritt automatisch auch Vorlage A) in Kraft. Ob diese Verknüpfung der Weisheit letzter Schluss ist?
Eine lange Vorgeschichte
Damals waren harte Zeiten. In aller Kürze: Erster Weltkrieg, Weltwirtschaftskrise, Zweiter Weltkrieg. Die Bundesversammlung beschloss schon 1931 als Reaktion auf Turbulenzen ein «Finanzprogramm» (Krisenabgabe). Im Lauf der Jahre und erneuter Beschlüsse und deren Verlängerung gingen daraus die Wehrsteuer und die Warenumsatzsteuer (WUST) hervor. Diese wiederum war bis 1945 befristet, dann bis 1949 und 1959 und schliesslich bis 1964 verlängert. Damit war der seit dem Ersten Weltkrieg geltende und auf Notrecht basierende Finanzhaushalt und der auf Bundesebene seit 1934 eingeführte Eigenmietwert erstmals verfassungsrechtlich verankert.
Sicher gab es viel Verständnis im Land für die durch Kriege und Krisen herbeigeführten Umstände, die besondere Massnahmen erforderten, darunter eben die Besteuerung des Eigenmietwertes. Stossend ist es allerdings, dass diese auch nach Bewältigung der Krisen nicht rückgängig gemacht wurde und sogar 1958 aus dem Notrecht ins reguläre Recht übernommen wurde.
Dies war eine veritable Fehlleistung. Längst hat uns die Geschichte gelehrt, dass einmal beschlossene Steuern nicht wieder verschwinden…
Wo stehen wir heute?
Wir stimmen also wieder einmal über die Abschaffung der Eigenmietwert-Besteuerung ab. Dass dieses nicht existente Einkommen überhaupt besteuert wird, ist allein schon ein Kuriosum: Es würde wohl niemand gross Freude daran haben, würde plötzlich von schönen, wertvollen Bildern an den Wänden in unserer guten Stube ein Einkommen besteuert.
Es ist deshalb nachvollziehbar, dass in der Vergangenheit vonseiten der Hauseigentümer immer wieder politische Vorstösse zur Abschaffung lanciert wurden: so 1999, dann fünf Jahre später nochmals, acht Jahre danach zum dritten Mal. Dass es dreimal nicht geklappt hat, haben sich die Initianten wohl selbst eingebrockt. Unter Führung des Hauseigentümerverbands Schweiz (HEV) versuchten sie eine «Föifer-und’s-Weggli»-Lösung: Die Eigenmietwert-Besteuerung sollte weg, die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten dagegen beibehalten werden. Das Stimmvolk durchschaute diese wenig sachliche Lösung.
Ein neuer Anlauf am 28. September 2025
Die neue Vorlage ist deshalb konsequent: Schluss mit der Besteuerung eines fiktiven Eigenmietwerteinkommens – gleichzeitig Schluss mit der steuerlichen Abzugsmöglichkeit des Hypothekarzinses und der Unterhaltskosten. Die jährliche Bestrafung für Menschen, die in ihren eigenen vier Wänden wohnen, würde damit enden.
Um den Kantonen eine Steuerausfall-Kompensation zu ermöglichen, erhalten sie die Kompetenz, eine Steuer auf selbstgenutzte Zweitwohnungen einzuführen. Dies ist vor allem für Bergkantone relevant.
Nachdem sich diesmal ein Ja an der Urne abzeichnet, darf noch darauf hingewiesen werden, , dass die extrem hohe schweizerische Hypothekarverschuldung durch diese Massnahme tendenziell eher sinken würde, was ja positiv wäre, denn Hypo-Schulden gelten als Risiko-Schulden. (Ob diese schweizerische Sondersituation einen Zusammenhang mit der Ausleihpraxis der vielen Schweizer Banken hatDieser Aspekt verdient Beachtung im Zusammenhang mit den explodierenden Immobilienpreisen im Land, die inzwischen vielenorts astronomische Höhen erklommen haben – Immobilien-Crashs, wie sie in den USA und anderswo auftraten, könnten da eines Tages stark korrigierend wirken. Dann würde es wohl heissen: «Das konnte niemand voraussehen.»
Es dürfte spannend werden am 28. September 2025.